Versorgungsvertrag
Krankenkassen dürfen medizinische Leistungen zur Vorsorge oder medizinischen Rehabilitation einschließlich der Anschlussheilbehandlung (AHB/AR) nur in Einrichtungen erbringen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V besteht. Dieser Vertrag zwischen den Landesverbänden der Krankenkasse und der Ersatzkassen besteht. Er bildet die Grundvoraussetzung dafür, dass Patienten der gesetzlichen Krankenkassen zu uns in die Klinik kommen können.
Belegungsvertrag mit der DRV
Seit dem 01. Juli 2023 wird das Vertragsverhältnis zwischen Kliniken und Deutscher Rentenversicherung neu geregelt. Den neuen Vertrag ab dem 01.07.2023 haben wir abgeschlossen. Weitere Informationen dazu unter diesem Beitrag in unseren Neuigkeiten.
Zertifizierung
Kliniken müssen nach § 37, Abs. 3 SGB IX ein gültiges Zertifikat zum internen Qualitätsmanagement nachweisen, das von der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) anerkannt ist. Unser Zertifikat mit der Registrier-Nr. 01 551 1301955 bescheinigt uns, dass wir die Anforderungen des Qualitätsmanagementverfahrens der DEGEMED 5.0 auf der Grundlage der DIN EN ISO 9001:2008 erfüllen.
Kardiologie - Angiologie
Krankheiten des Herzens, des Kreislaufs und arterielle Gefäßkrankheiten
Gastroenterologie
Gastroenterologische Erkrankungen und Zustand nach Operationen an den Verdauungsorganen
Onkologie
Onkologische Krankheiten der Verdauungsorgane, der Brustdrüse sowie bei malignen Systemerkrankungen
Transplantation
Organ-Transplantationen, hier Stammzellentransplantation
Als Faustregel gilt: Die DRV ist zuständig für all die Versicherten, die noch berufstätig sind. Denn das übergeordnete Ziel der Rehabilitation dieser Patientengruppe ist die Wiederherstellung der Berufsfähigkeit, natürlich auch mit dem Ziel, eine Berentung zu vermeiden nach dem Grundsatz REHA vor RENTE.
Unser Belegungsvertrag mit der DRV Bund als federführendem Beleger erlaubt es uns, Versicherte aller DRV´en zur Rehabilitation im Rahmen von allgemeinen Antragsverfahren (besser bekannt als Heilverfahren) und Anschlussheilbehandlungen (AHB) aufzunehmen. Regional bedingt haben wir daher auch viele Versicherte der DRV Berlin-Brandenburg und der DRV Knappschaft-Bahn-See mit denen wir ebenfalls einen engen Austausch pflegen. Wegen der Anerkenntnis der Verträge untereinander können wir auch die Versicherten von weiter entfernten Bundesländern aufnehmen, sofern medizinische Gründe nicht dagegen sprechen (z.B. zu lange Anreisewege bei einer AHB).
Kostenträger Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
Als Faustregel gilt: Die GKV ist zuständig für all die Versicherten, die bereits berentet sind. Denn das übergeordnete Ziel der Rehabilitation dieser Patientengruppe ist es, ein möglichst selbstständiges Leben zu führen und eine drohende Pflegebedürftigkeit zu vermeiden nach dem Grundsatz REHA vor PFLEGE.
Der zwischen den Verbänden der Krankenkassen und uns geschlossene Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V und die Zertifizierung unserer Klinik nach § 37, 3 SGB V bilden die Grundlage, um Versicherte aller gesetzlichen Krankenkasse in unserer Klinik aufzunehmen. Zudem haben Versicherte ein Wunsch- und Wahlrecht (§ 8 SGB IX). Die Krankenkasse muss die Wünsche des Versicherten und seine persönliche Lebenssituation, wie Alter, Geschlecht, weltanschauliche Bedürfnisse u.ä. bei der Auswahl der Rehaeinrichtung berücksichtigen. Lesen Sie zu diesem Thema mehr unter dem Punkt Wunsch- und Wahlrecht sowie Mehrkostenbeteiligung.